www.vorhilfe.de
Vorhilfe

Kostenlose Kommunikationsplattform für gegenseitige Hilfestellungen.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Jura" - unechtes unterlassungsdelikt
unechtes unterlassungsdelikt < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

unechtes unterlassungsdelikt: Frage (überfällig)
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 15:09 So 18.10.2009
Autor: der_puma

hi ,

hab mal zwei fragen zum unterlassen.

1) beim versuchten unterlassungsdelikt findet man in den aufbauschemata häufig, dass man dort auch die quasikausalität und ide objektive zurechnung prüft...warum aber ? beim versuch ist der erfolg nicht eingetreten, damit können kausalitätprobleme nicht auftreten ???

2) nehmen wir folgenden fall an : a wird von b angegriffen und versetzt b einen tritt, wodurch dieser in den nahe gelgene fluss taumelt. a entschließt sich den naheliegenden rettungsring nicht b zuzuwerfen, der ertrinkt.

hier könnte ein totschlag durch unterlassen gegeben sein, wobei allerdings meiner ansicht nach auch ein totschlag durch aktives tun in betreacht kommt. a hat energier aufgewandt , in dem er b trat , und damit ein kausalgeschehen in bewegung gestezt, das zum tod des b führte.

nimmt man aber unterlassen an...so könnte man eine strafbarkeit nach 212 I, 13 I an der garantenstellung scheitern lassen, dann könnte man 323 c I prüfen....meine frage aber nun : müsste man stringenterweise nicht noch prüfen, ob sich a eine körperverletzung durch den tritt strafbar gemacht hat ( nur des verständisses halber) ? die vorwürfe des unterlassen knüpfen an der fehlenden rettungshandlung an ...nun könnte man aber auch an dem tritt anknüpfen...wäre zwar nihct der schwerpunkt einer solchen arbeit, aber ist das in der theorie der richtige ansatz ?

würde man hier aber kein unterlassen, sondr ein aktives tun annehmen , wir würde dann die prüfung aussehen : mein ansatz
212 I -, da kein tötungsvorsatz wärhend des trittes ( ist sicherlich begründbar, auch wenn man auf einzelheiten des falls abstellen müsste)
dann kv mit todesfolge, aber rechtfertigung nach 32
aber: 323 c I +

wie seht ihr das ?

gruß und danke im voraus

        
Bezug
unechtes unterlassungsdelikt: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:20 Di 20.10.2009
Autor: matux

$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
Bezug
        
Bezug
unechtes unterlassungsdelikt: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 02:24 Sa 07.11.2009
Autor: MIB

Ich würde sagen, dass es sich bei dem von Dir genannten Fall um aktives Tun handelt, nicht um ein Unterlassungsdelikt. Dies liegt darin, dass aktives Tun einem Unterlassungsdelikt vorgeht.

Für den Rest ist der SV nicht eindeutig genug: Wie kommst Du darauf, dass in dem Tritt nicht eventuell doch ein Tötungsvorsatz lag?

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.mathebank.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]