Anspruch Herausgabe b. Roboter < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:31 Mo 10.08.2020 | Autor: | annetta |
Aufgabe | Ausgangsfall
E ist Inhaber eines Unternehmens Komma das sich auf die Herstellung von Anlagen zur automatisierten Laborarbeit, sogenannte algorithmische Laborroboter spezialisiert hat . Die von Es Unternehmen gefertigte Roboter sind in der Lage, sich mit Hilfe künstlicher Gliedmaßen fort zu bewegen. Sie können zudem greifen und fast alle Labor Tätigkeiten wie ein Mensch ausführen . Ein Einsatzgebiet dieser Roboter ist die Herstellung von Nährböden für Bakterien Kulturen . Diese Tätigkeit stellt komplexe Anforderungen Und ist sehr Zeit aufwendig , weshalb der Einsatz von Robotern in vielen Laboren zunehmend üblich geworden ist .
Das Unternehmen des E hat einen neuen Roboter Typ entwickelt. Dieser Roboter ist in der Lage, durch maschinelles lernen eigene Fähigkeiten zu entwickeln. Das bedeutet, dass sich der Roboter allein durch seine eigene Tätigkeit fortentwickelt und dabei auch Fähigkeiten erlernt, die in der anfänglichen Software nicht für ihn vorgesehen waren . Die Roboter des E lernen unter anderem durch Beobachtung der bereits in Betrieb genommenen älteren Modelle , vor allem aber durch den Experimentiellen Einsatz im Labor, bei dem die Geräte jeweils von den menschlichen Mitarbeitern verbal angeleitet werden. die Tätigkeit des Roboters kann jederzeit durch eine menschliche Handlung gestoppt werden.
An einem Freitagabend besucht der E einen befreundeten Unternehmer U , der ein medizinisches Analyselabor betreibt. Er möchte dem U die Funktion des Roboters vorführen. Der Roboter reagiert allerdings nicht auf die sprachbefehle des E. Dein Algorithmus hat sich ungeplant und vor allem unbemerkt von E dahingehend weiterentwickelt dass er sich seine Aufgaben selbst sucht. frustriert aufgrund der Fehlfunktion lassen E und U den Roboter im Labor zurück und begeben sich auf eine private Geburtstagsfeier.
als die beiden spät in der Nacht zurückkommen und E den Roboter mitnehmen möchte , bemerken sie ,dass dieser in der Zwischenzeit nicht untätig war . Er hat sich autonom in Gang gesetzt und aus den ihm im Labor des U zu Verfügung stehenden Substanzen insgesamt 50 Liter Bakterien Nährboden angerührt . Die hierfür benutzten Ausgangsmaterialien hatten einen Wert von 10.000€. der hinsichtlich seiner Zusammensetzung einwandfreie Bakterien Nährboden hat einen Wert von 35.000€ . Der U zeigt sich erfreut und stellt den Nährboden sofort kühl.
E fordert Herausgabe der Nährböden, jedenfalls aber Aufwendungsersatz beziehungsweise Wertersatz. |
Guten Abend liebe Community,
Ich schreibe eine kleine Hausarbeit zu o.g. Sachverhalt.
Es fällt mir schwer eine erste Gliederung zu erstellen, da mir keine passende Anspruchsgrundlage einfällt.
Mein Gedanke wäre, Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen (GoA), allerdings weiß ich nicht, ob dies auch bei Robotern, die keine Menschen sind, anwendbar ist.
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:22 Di 11.08.2020 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Wer haftet oder sollte haften, wenn programmierte Roboter Schäden verursachen – Hersteller, Betreiber oder gar der Besteller einer Roboter-Leistung?
Letztlich bleibt die Haftung eine Frage des Einzelfalls – auch wenn es um Roboter geht. In der Tat lässt sich aber ein Trend hin zur vermehrten Inanspruchnahme des Herstellers autonomer Systeme prognostizieren, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz einer verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt. Ihm muss allerdings immer noch nachgewiesen werden, dass er sich bei der Herstellung nicht am neuesten Stand von Wissenschaft und Technik orientiert hat."
"Welche Auswirkungen hat das immer intensivere Zusammenarbeiten mit Robotern für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? Was muss diese bei ihrer Arbeit besonders berücksichtigen – zum Beispiel bei einer Gefährdungsbeurteilung?
Größtes Risiko für Fehlabläufe ist und bleibt der Mensch. Das gilt insbesondere bei einem Ineinandergreifen maschineller und menschlicher Teilbeiträge zu einem Arbeitsergebnis. Denken wir nur einmal an sogenannte „Exoskelette“, die sich an individuelle Parameter des Bedieners anpassen und ihm so als verlängerter Arm dienen. Die Vereinbarkeit solcher adaptiver Systeme mit dem geltenden Recht hat Robotrecht bereits in Zusammenarbeit mit namhaften Projektpartnern wie der BAuA und Daimler untersucht. Je komplexer die Systeme sind, desto weniger kann ein computertechnisch kaum geschulter Anwender deren Funktionen nachvollziehen. Dieser muss bis zu einem bestimmten Grad also verstehen können, was der Roboter gerade macht. Primär muss man daher eine Integration der Maschine in die Arbeitsumgebung fordern, nicht eine Anpassung der Arbeitskraft an die technischen Gegebenheiten."
"Ergibt eine Gefährdungshaftung in Zusammenhang mit Robotern Sinn? Wird sie Ihrer Meinung nach kommen?
Ein klassischer Fall der Gefährdungshaftung ist die Produkthaftung. Dabei muss kein Verschulden vorliegen, damit sich ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt. Bei der Produkthaftung lässt sich dies darauf zurückführen, dass der Geschädigte keinen genauen Einblick in die Fertigung von Robotern nehmen und dem Anspruchsgegner sein Verschulden deshalb auch kaum jemals nachweisen kann. Unter Juristen wird derzeit lebhaft über die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Roboter-Betreiber diskutiert, weil diese sie zur Erzielung eigener wirtschaftlicher Gewinne einsetzen und allein zu diesem Zweck Personen in Kontakt mit Robotern bringen. Die Grundidee wäre damit eine andere als bei der Produkthaftung: Wer den kommerziellen Mehrwert aus der Benutzung von Robotern zieht, muss auch für die Schäden einstehen, die hierbei auftreten. Ich gehe davon aus, dass diese Lösung in Zukunft auch durch die Betreiber mitgetragen wird – denn die Gewinne durch den Robotereinsatz würden in jedem Fall die Kosten der Schadenshaftung weit übertreffen."
Quelle:
https://www.sifa-sibe.de/sicherheit/recht/wann-haftet-der-roboter/
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:26 Di 11.08.2020 | Autor: | Josef |
Siehe auch:
https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/kuenstliche-intelligenz-haftung/
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 22:12 Mi 12.08.2020 | Autor: | annetta |
Guten Abend,
Vielen Dank für Ihre Ideen.
Da ich eine Anspruchsgrundlage haben muss und eine Hausarbeit mit einer Falllösung präsentieren muss, fällt es mir schwer mit den Artikeln zu arbeiten.
Vielleicht hat jemand eine andere Idee? Vielen Dank im Voraus
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:18 Do 13.08.2020 | Autor: | Josef |
Es lässt sich ein Trend hin zur vermehrten Inanspruchnahme des Herstellers von Robotern feststellen, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz einer verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt.
Zunächst bietet es sich an, die Haftung des Herstellers des Roboters unter die Lupe zu nehmen. Einerseits kann sich eine Haftung des Herstellers aus den Regelungen über die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben.
Produkthaftung = Der Hersteller haftet für Schäden, die aus der Nutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts hervorgerufen wurden.
§ 1 Abs. 4 ProdHaftG. Die Beweislast für einen Schaden bzw. den kausalen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden liegt beim Geschädigten.
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik der Fehler im Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Von der Produkthaftung unterschieden werden muss jedoch die sog. Produzentenhaftung.
Die Produzentenhaftung wird i.R.d. § 823 BGB geregelt.
Anwendungsgebiete sind Konstruktionsfehler (z.B. betreffend die Sicherheit), Fabrikationsfehler (z,B. unerkennbarer Materialfehler, der einzelne Produkte, aber nicht die gesamte Serie betrifft), Instruktionsfehler (z.B. der Kunde wurde nicht ausreichend über Gefahren aufgeklärt, die mit dem Produkt verbunden sind).
"Geregelt wird die Produkthaftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte), welches besagt, dass der Hersteller eines Produktes für diese Folgeschäden verantwortlich ist, wenn sie durch die Benutzung seiner Produkte entstanden sind, und somit dafür haften muss.
Der Hersteller haftet für Schäden, die durch die Nutzung seines Produkts entstehen. Es kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht, das Deliktsrecht oder das Produkthaftungsgesetz. Das Deliktsrecht ist ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) wird die Produzentenhaftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers hergeleitet. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Sofern der Hersteller auch nur fahrlässig Fehler übersieht, haftet er für alle sich daraus ergebenden Schäden. Es kann sich um Konstruktionsfehler, Fabrikations- und Materialfehler, aber auch um Informationsfehler oder um Produktbeobachtungsfehler handeln. Ein Informationsfehler liegt vor, wenn die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen unzureichende Hinweise auf den gefahrlosen Gebrauch enthalten. Auch die unzureichende Produktbeobachtung in der praktischen Anwendung führt zur deliktischen Haftung des Herstellers. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für die Produktüberwachung und im Einzelfall für geeignete Maßnahmen der Gefahrabwendung einschließlich des Rückrufs der gefährlichen Produkte zu sorgen.
Die Produkthaftung bezeichnet die Verpflichtung des Herstellers, für Folgeschäden aus der Nutzung eines Produktes zu haften, wenn diese auf Grund von Produktfehlern entstehen. § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG regelt die generelle Haftung: »Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen«."
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/produkthaftungsrecht/produkthaftungsrecht.htm
Viele Grüße
Josef
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