Copyright auf math. Beweisen? < Sonstiges / Diverses < Vorhilfe
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Gibt es eigentlich für mathematische Beweise, z.B. aus der Funktionentheorie, sowas wie ein Copyright?
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(Antwort) fertig | Datum: | 01:44 Mo 19.09.2016 | Autor: | leduart |
Hallo
nein, jeder darf sie benutzen und weiterverwenden, wenn du das meinst. Nur nicht als seine eigenen ausgeben.
Warum willst du das Wissen?
Gruß leduart
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:44 Mo 19.09.2016 | Autor: | Psychopath |
Ich habe Nachhilfematerial für meine Nachhilfeschüler erstellt (meist sind es allerdings Verwandte meiner Großfamilie). Das Material gefällt ihnen so gut, dass ich es evt. später auch als PDF vertreiben will. Mir sind die Erklärungen in Büchern nämlich nie ausführlich genug.
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:04 Mo 19.09.2016 | Autor: | Josef |
Hallo,
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1.
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:39 Mo 19.09.2016 | Autor: | Psychopath |
Ich meine z.B. sowas:
https://proofwiki.org/wiki/Category:Complex_Analysis
Und dann noch unter CC-Lizenz
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:33 Mo 19.09.2016 | Autor: | Psychopath |
Hi,
die veröffentlichen nicht unter C sondern CC (Creative Commens), also ohne Copyright.
Grüße
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:55 Mo 19.09.2016 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Durch CC-Lizenzen geben die Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten allen Interessierten zusätzliche Freiheiten. Das bedeutet, dass jeder mit einem CC-lizenzierten Inhalt mehr machen darf als das Urheberrechtsgesetz ohnehin schon erlaubt. Welche Freiheiten genau zusätzlich geboten werden, hängt davon ab, welcher der sechs CC-Lizenzverträge jeweils zum Einsatz kommt."
Was ist CC?
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:07 Mo 19.09.2016 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Das Urheberrecht hat auch seine Grenzen. Diese Grenzen sind gesetzlich in den Schrankenbestimmungen geregelt. Die so genannten freien Lizenzen erlauben eine Nutzung von urheberrechtlich geschützen Materialien auch ohne Zustimmung des Urhebers."
Weiteres siehe hier
Viele Grüße
Josef
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