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Ermessensnorm: verfassungskonforme Auslegung
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:25 Fr 17.02.2012
Autor: nicom88

Hi,

wenn ein formelles Gesetz eine Hochschule zum Erlass einer Hausordnung ermächtigt, diese Hochschule davon Gebrauch macht und dabei die Entscheidung über ein Hausverbot vom Ermessen des Rektors abhängig macht, kann dann dennoch eine verfassungskonforme Auslegung geboten sein? ZB dass vorher eine Verwarnung (ggf. milderes, und gleich geeignetes Mittel (Erforderlichkeit)) ergehen muss? Grds wird eine Norm durch ein Ermessen nicht verfassungsgemäß, dazu gehört mehr.
Was sagt ihr dazu?

Liebe Grüße

        
Bezug
Ermessensnorm: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:33 Fr 17.02.2012
Autor: Josef

Hallo nicom88,


>
> wenn ein formelles Gesetz eine Hochschule zum Erlass einer
> Hausordnung ermächtigt, diese Hochschule davon Gebrauch
> macht und dabei die Entscheidung über ein Hausverbot vom
> Ermessen des Rektors abhängig macht, kann dann dennoch
> eine verfassungskonforme Auslegung geboten sein? ZB dass
> vorher eine Verwarnung (ggf. milderes, und gleich
> geeignetes Mittel (Erforderlichkeit)) ergehen muss? Grds
> wird eine Norm durch ein Ermessen nicht verfassungsgemäß,
> dazu gehört mehr.
>  Was sagt ihr dazu?
>  



"Ein Gesetz kann nicht alle denkbaren Fälle enuerativ normieren. Bei gesetzlichen Ermächtigungen an die Verwaltung können in gewissen Umfang auf der Tatbestandsseite der Norm sog. unbestimmte Rechtsbegriffe und auf der Rechtsfolgeseite der Norm Ermessensspielräume für die Verwaltung  vorgesehen werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten "offene" Begriffe, die nicht genau abgrenzbar sind (z.B. "unbillig", erhebliche Härte", angemessen", "zuverlässig") und die deshalb vom Normenanwender wertend ausgefüllt werden müssen. sie sind gerichtlich voll nachprüfbar. Ermessensentscheidungen der Verwaltung (im Gesetz durch "kann", "soll", "ist befugt" u.A. gestattet) können durch die Gerichte nur auf Ermessensfehler überprüft werden, d.h. ob die Behörde das Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen fehlerhaft ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch) oder ob  sie sich nicht indem gesetzlich festgelegten Ermessensrahmen gehalten hat (Ermessensüberschreitung).

Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier; 4. Auflage; efv Achim; Band 1; Seite 248



Viele Grüße
Josef

Bezug
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