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Hallo Zusammen ,
ich habe eine Frage zur Sanktion:
Was ist der Unterschied zwischen unzulässig erlangten und erschlichenen Spenden? Ich sehe da keinen wirklichen Unterschied, aber in den Sanktionen wird schon deutlich, dass es einen Unterschied gibt?!
Liebe Grüße
Sarah
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:36 Sa 04.12.2010 | Autor: | mmhkt |
Guten Tag,
"unzulässig erlangt" umfasst das was man "an den zulässigen Wegen vorbei" bekommt.
Man tut also nicht unbedingt selbst aktiv etwas dafür, dass man etwas bekommt.
Was nicht ausschließt, daß man etwas dafür tun wird, daß man etwas bekommen hat.
Prinzip: "Ich gebe, damit Du gibst".
Etwas "erschlichen" zu haben, setzt eigenes, aktives Zutun zum Erhalt einer Zuwendung voraus.
Gegenleistung und Gabe können hier in umgekehrter Reihenfolge gesehen werden: "Gib mir etwas damit ich etwas für dich tun kann."
Ausgesprochen werden diese Bedingungen wohl kaum einmal, jedenfalls nicht öffentlich.
Soweit für jetzt - wünsche ein angenehmes Wochenende!
mmhkt
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:50 Sa 04.12.2010 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
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> ich habe eine Frage zur Sanktion:
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> Was ist der Unterschied zwischen unzulässig erlangten und
> erschlichenen Spenden? Ich sehe da keinen wirklichen
> Unterschied, aber in den Sanktionen wird schon deutlich,
> dass es einen Unterschied gibt?!
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Ergänzend zu den Ausführungen von mmhkt:
"Spende, freiwillige Geld-, Sach- oder Dienstleistung, die ohne eine Gegenleistung, aber zweckgebunden, erbracht wird. "[1]
unzulässig = "Unzulässig ist ein rechtliches Handeln, dem die formellen Voraussetzungen fehlen oder das missbräuchlich ausgeübt wird. Wird beispielsweise eine Klagefrist versäumt, dann weist das Gericht die Klage als unzulässig zurück." [2]
unzulässig erlangte Spenden = Spenden, die in Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden oder die nicht zweckgebunden verwendet werden.
erschlichen = "Erschleichen einer Leistung. Es handelt sich hierbei um einen Straftatbestand im Sinne des § 265 a Strafgesetzbuch der darin besteht, dass der Täter eine Leistung entgegennimmt, ohne dafür das erforderliche Entgelt zu entrichten (z.B. Schwarzfahren)." [2]
unzulässig erschlichene Spenden = Spenden werden entgegengenommen, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Spenden vorliegen. Ein Verein gibt z.B. an, die erhaltenen Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. Die tatsächliche Verwendung erfolgt jedoch nicht zu diesen Zwecken. Oder der Verein behauptet, er sei als besonders förderungswürdig anerkannt und verwendet die erhaltenen Spenden für gemeinnützige Zwecke. Tatsächlich ist der Verein jedoch nicht förderungswürdig anerkannt.
Sanktion = "Dieser Begriff bezeichnet die Rechtsfolge eines Gesetzes oder einer Zwangsmaßnahme (z.B. Strafe)." [2]
Quellen:
[1] Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 © 1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
[2] Wörterbuch der Rechtsbegriffe
Viele Grüße
Josef
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Guten Abend ,
ich habe noch eine Frage zur staatlichen Parteienfinanzierung:
Warum finanziert der Staat den Parteien einen jährlichen Zuschuss für die ersten 4 Millionen Stimmen in Höhe von 85 Cents und dann jede weitere Stimme nur 70 Cents?
Ich schließe daraus, dass kleinere Parteien im Verhältnis zu größeren Parteien mehr staatliche Gelder erhalten. Aber warum ist das so? Damit sie konkurrenzfähig bleiben?
Ich hab ein bisschen gegoogelt, unter anderem auch die Seite des Bundestages. Aber eine Antwort habe ich nicht gefunden.
Liebe Grüße
Sarah
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:18 Mo 31.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
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> ich habe noch eine Frage zur staatlichen
> Parteienfinanzierung:
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> Warum finanziert der Staat den Parteien einen jährlichen
> Zuschuss für die ersten 4 Millionen Stimmen in Höhe von
> 85 Cents und dann jede weitere Stimme nur 70 Cents?
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> Ich schließe daraus, dass kleinere Parteien im Verhältnis
> zu größeren Parteien mehr staatliche Gelder erhalten.
> Aber warum ist das so? Damit sie konkurrenzfähig bleiben?
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Wegen Chancengleichheit.
“Das BVerfG leitet den Maßstab für die Verteilung der staatlichen Mittel nicht nur (wie bisher) aus dem Gebot der Chancengleichheit ab, sonder auch aus dem Gebot der Staatsfreiheit der Parteien. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaube nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln.
Das BVerfG begrenzt daher die Höhe der staatlichen Finanzierung. Zum einen betont das BVerfG die schon bisher gültige „relative Obergrenze“, wonach die staatlichen Zuschüsse nicht mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen der Partei ausmachen dürfen. Zum andern wird eine „absolute Obergrenze“ eingeführt, wonach die Parteien nur so viel staatliche Mittel erhalten dürfen, wie zur Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit unerlässlich ist. Die Berechnung der absoluten Obergrenze aus Chancenausgleich und Wahlkampfkostenerstattung für Bundestags-, Landtags-. und Europaparlamentswahlen gibt das BVerfG sehr genau vor.
Damit soll eine überwiegende Staatsfinanzierung verhindert und dem Vorrang der Selbstfinanzierung der Parteien Rechnung getragen werden. „
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; efv Erich Fleischer Verlag - Achim
Viele Grüße
Josef
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