Rechtsformwahl < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 13:03 Mi 03.03.2021 | Autor: | MarieB |
Aufgabe | Die beiden Erfinderinnen Alfa und Beta haben einen kompostierbaren Kunststoff auf Güllebasis entwickelt, der sich bei Kontakt mit Salzwasser innerhalb von 6 Stunden komplett zersetzt und das Problem von Plastiktüten im Ozeanen damit vollständig löst. Sie wollen mit der Erfindung ein Unternehmen gründen. Alfa kann Ersparnisse von 75.000€ einbringen, kann aber nicht voll mitarbeiten, da Sie auch Familienarbeit leisten möchte. Sie lebt derzeit vom Einkommen Ihrer Ehefrau. Beta steht kurz vor dem Ende ihres Studiums und kann ihre Arbeitskraft ganz in den Dienst des neuen Unternehmens stellen. Sie hat nur 2.000€ gespart, möchte diese aber nur ungern mindern. Sie studiert noch und lebt von Mieteinnahmen einer ererbten Wohnung. Darüber hinaus haben beide keine regelmäßigen Einkünfte. Diskutieren Sie die beiden folgenden Rechtsformen vergleichend im Hinblick auf dieses Vorhaben: OHG und KG
Sollten weitere Annahmen für eine sinnvolle Betrachtung nötig sein, so treffen und begründen Sie diese gründlich |
Liebe Community,
Ich studiere Jura im Nebenfach und bräuchte eine Anregung, wie ich die Gliederung zu der o.g. Frage erstellen könnte?
Mein Text darf die Größe von zwei Seiten nicht überschreiten.
Über einen Ansatz für die Gliederung meiner o.g. Hausarbeit würde ich mich sehr freuen!
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 15:35 Mi 03.03.2021 | Autor: | Josef |
> Die beiden Erfinderinnen Alfa und Beta haben einen
> kompostierbaren Kunststoff auf Güllebasis entwickelt, der
> sich bei Kontakt mit Salzwasser innerhalb von 6 Stunden
> komplett zersetzt und das Problem von Plastiktüten im
> Ozeanen damit vollständig löst. Sie wollen mit der
> Erfindung ein Unternehmen gründen. Alfa kann Ersparnisse
> von 75.000€ einbringen, kann aber nicht voll mitarbeiten,
> da Sie auch Familienarbeit leisten möchte. Sie lebt
> derzeit vom Einkommen Ihrer Ehefrau. Beta steht kurz vor
> dem Ende ihres Studiums und kann ihre Arbeitskraft ganz in
> den Dienst des neuen Unternehmens stellen. Sie hat nur
> 2.000€ gespart, möchte diese aber nur ungern mindern.
> Sie studiert noch und lebt von Mieteinnahmen einer ererbten
> Wohnung. Darüber hinaus haben beide keine regelmäßigen
> Einkünfte. Diskutieren Sie die beiden folgenden
> Rechtsformen vergleichend im Hinblick auf dieses Vorhaben:
> OHG und KG
>
> Sollten weitere Annahmen für eine sinnvolle Betrachtung
> nötig sein, so treffen und begründen Sie diese
> gründlich
Diskutieren Sie die beiden folgenden Rechtsformen vergleichend im Hinblick auf dieses Vorhaben: OHG und KG
Die OHG (§§ 105 ff. HGB) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter geminschaftlicher Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter (§ 105 Abs. 1 HGB). Die Firma muss im Handelsregister angemeldet werden (§ 106 HGB). Zur Fürhung der Geschäfte der Gesellschaft sind ghesetzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 114 Abs. 1 HGB). Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis z.B. auf ein bestimmtes Aufgabengebiet beschränkt oder sogar aufgehoben werden (§ 114 Abs. 2 HGB).
Die KG (§§161 ff. HGB) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichet ist. Hierbei ist bei einem odere einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten), während beim anderen Teil der Gesellschafter keine Geschränkung der Haftung stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter bzw. Komplementäre) (§ 161 Abs.1 HGB). allerdings beteiligen sich die Kommandististen auch nur entsprechend ihrer Einlage an Gewinn und Verlust und sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für die Komplementäre gelten die Vorschriften für die OHG.
OHG (§§ 105 - 160 HGB):
mindestens 2 Eigentümer
Gründungsvorschriften: § 16 HGB; Anmeldung ins Handelsregister
alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 114 Abs. 1 HGB) aber: Gesellschaftsvertrag nach § 114 Abs. 2 HGB; Kontrolle § 118 HGB
kein Mindesteigenkapital; Verteilung von Gewinn bzw. Verlustnach Gesetzoder Vertrag (§ 121 HGB)
unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
Eintritt, Austritt schwerfällig; Ausschluss möglich §140 HGB
mehrer Vollhafter; höhere Kreditwürdigkeit
KG (§§ 161 - 177 a HGB)
mindestens ein Vollhafter (Komplementär), mindestens ein Teilhafter (Kommanditist)
Anmeldung ins Handelsregister §§ 161, 106 HGB)
Kommanditist haftet unbeschränkt, wenn Gesellschaft vor Eintragun in das Handelsrebister mit seiner Zustimmung die Geschäfte aufnimmt (§ 176 HGB)
Geschäftsführung nur durch Komplementäre (§ 164 HGB); Kontrollrechte für Kommandisten (§ 166 HGB)
kein Mindesteigenkapital; Kommanditzist ist an Gewinn und Verlust bis zur Höhe seiner Kommanditeinlagen beteiligt; Kommanditist hat Gewinnanspruch, wenn sein Kapitalanteil nich durch frühere Verlsute angegriffen sit (§ 169 HGB)
Kommanditist haftet beschränkt gemäß Einlage (§ 171 HGB); nach Ausscheiden haftet Komm. noch 5 Jahre in Höhe seiner Einlage für Verbindlichkeiten der Kg (§ 159 HGB);
Finanzierungseigenschaften: Bessere Möglichkeiten als OHG; da neben Vollhaftern auch viele viele Kommanditisten mit relativ kleinen Einlagenbeteiligt werden können.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 20:01 Mi 03.03.2021 | Autor: | MarieB |
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Ich bin mir noch nicht sicher, zu welcher Rechtsform ich bei der Diskussion tendieren sollte. Der Hintergrund ist der, dass beide kein regelmäßiges Einkommen haben. Demnach sollte also der KG oder der OHG der Vorzug gegeben werden?
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 02:05 Do 04.03.2021 | Autor: | Josef |
> Ich bin mir noch nicht sicher, zu welcher Rechtsform ich
> bei der Diskussion tendieren sollte. Der Hintergrund ist
> der, dass beide kein regelmäßiges Einkommen haben.
> Demnach sollte also der KG oder der OHG der Vorzug gegeben
> werden?
>
Vor- und Nachteile der KG
• Keine Vorgabe zum Mindestkapital.
• Schnelle Gründung mit geringen Kosten.
• Haftungsbeschränkung für Kommanditist*innen.
• Alleinvertretungsrecht für Komplementär*innen.
• Hohes Ansehen bei Banken.
• Klare Verteilung von Verantwortlichkeiten.
Quelle
Die KG ist unter den Personengesellschaften die einzige Mischform, bei der neben diesem oder diesen persönlich haftenden Gesellschaftern auch ein Gesellschafter existiert, der lediglich mit seiner Kapitaleinlage haftet. In der Regel sind es mehrere Gesellschafter, die jeweils mit ihrer Kapitaleinlage haften. Der mit seinem gesamten Vermögen haftende Gesellschafter heißt Komplementär, der lediglich mit seiner Hafteinlage haftende ist der Kommanditist, nach dem die Rechtsform der KG benannt ist (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB).
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft_(Deutschland)
Die Offene Handelsgesellschaft eignet sich für alle, die keine Angst vor der persönlichen Haftung haben und die gemeinsam mit den Partnern aktiv an allen Entscheidungen im Unternehmen beteiligt sein wollen. Freiberufler und Kleingewerbetreibende können keine OHG gründen!
Quelle
Wer wenig kapitalintensiv gründen möchte, kann von der Rechtsform der OHG profitieren. Denn: Anders als bei einer GmbH ist es nicht notwendig, Stammkapital zu hinterlegen. Damit geht jedoch ein anderes Merkmal der OHG einher: Die Gesellschafter haften persönlich und mit ihrem Privatvermögen für etwaige Schäden.
Die Haftungsfrage ist also entscheidend. Zur Haftung wird Eigenkapital bzw. Vermögen benötigt. Laufende Einnahmen sind nicht unbedingt erfordelich.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|