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Forum "Jura" - Totschlag - § 212 II StGB
Totschlag - § 212 II StGB < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Totschlag - § 212 II StGB: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:14 So 30.05.2010
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
§ 212 II
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.  

Hi,

Ich habe vorhin den zweiten Absatz beim Totschlag entdeckt. Nun stellt sich mir die Frage, was denn ein Beispiel eines besonders schweren Falles des Totschlags wäre, der aber noch kein Mord ist.
Alles was ich mir alles Verschärfung des Totschlags vorstellen kann, wären die Mordmerkmale.

Daher würde ich mich sehr über ein Beispiel und/oder eine Erklärung freuen.

Vielen Dank im voraus!

Grüße,
Nino

        
Bezug
Totschlag - § 212 II StGB: Beispiel
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 22:27 So 30.05.2010
Autor: Youri

Hallo Nino!

Hab zwar selber keinen Schimmer - aber gerade mal nach einem Beispiel gefahndet - evtl. wirst Du []in diesem Aufsatz fündig.

LG,
Andrea.

Bezug
        
Bezug
Totschlag - § 212 II StGB: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:52 Mo 31.05.2010
Autor: Josef

Hallo Nino,

> § 212 II
>  In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange
> Freiheitsstrafe zu erkennen.
> Hi,
>  
> Ich habe vorhin den zweiten Absatz beim Totschlag entdeckt.
> Nun stellt sich mir die Frage, was denn ein Beispiel eines
> besonders schweren Falles des Totschlags wäre, der aber
> noch kein Mord ist.
> Alles was ich mir alles Verschärfung des Totschlags
> vorstellen kann, wären die Mordmerkmale.
>
> Daher würde ich mich sehr über ein Beispiel und/oder eine
> Erklärung freuen.
>



Youri hat dir ja schon eine schöne Definition für den § 212 Abs. 2 StGB und dazu ein Beispiel angeführt.

Als Ergänzung noch:

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Danach ist Totschläger, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.

Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.

[]Quelle


Viele Grüße
Josef


Bezug
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