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hi,
folgender fall:
a kauft von b in dessem elektronikgeschäft einen tv. dieser hat wie sich rausstellt ein loch im gehäuse, das beim transport vom großhändler zu b entstanden ist und von diesem , da es noch originalverpackt war, nich erkannt werden konnte. ausserdem hat der tv nicht 290 watt, sondern 295 watt verbrauch, obwohl der verbauch in einem im laden des b liegenden prospekts mit 290 watt beschrieben wurde.
a will umtauschen und erklärt b, der nachliefern will ( eine nachbesserung is unmöglich). a weigert sich , weil sie sich schon ein tag zuvor einen gleichwertigen aber 150 euro teureen tv gekauft hat. sie will den kaufpreis und schadensersatz, b fordert 40 euro ersatz für die kosten, die ihm wegden der lagerung des austauschgerätes aufgekommen sind.welche ansprüche hat sie gegen b ?
meine ansätze:
1.nacherfüllungsanspruch aus 439
- wg unmöglichkeit, indem sie sich einen neuen gekauft hat, liegt ein fall der zweckverfehlung (275 I)...also anspruch -
2. rücktritt
bzgl des mangel im stromverbrauch liegt ein fall der unerheblichkeit, daher rücktritt-
bzgl des mangels im loch liegt kein fall der unerheblichkeit, aber u u ein fall des 323 VI 2...hier hat a den zusatnd herbeigeführ, der dazu führt, dass eine etwaige fristsetzung nach 326 V (unbehebbarer Mangel) entbehrlich ist...zwar hat b mangelhaft geliefert,aber eine überwiegende verantwortlichkeit scheint mir doch zu bejahen..
rücktritt -
3. schadensersatz nach 437, 280 I;III, 283
.plichtverletzung liegt im mangel, aber vertretenmüssen: bzgl des loches -, keine zurechnung über 278, bzgl. des stromverbrauchs +, aber da hier schadenserstaz wegen unmöglichkeit geltend gemacht hat und erst a diese unmöglichkeit herbeigeführt hat , wird der anspruhc zumindets nach 254 zu mindern sein
4. anspruch auf minderung +, hier würde ich eine etwaige aufrechnung bzgl. der lagerkosten prüfen
b könnte diese aus 280 I erstezt verlangen, wenn man die pflicht des käufer den mangel selbst zu beheben (recht zur 2. andienung) zumindest als nebenpflichtverletzung sieht...mit wertung auf 439 II etc. würde ich das dann aber ablehnen.
5. anspurch aus 637 analog
- nicht fürs kaufrecht durch analogie übertragbar
was sagt ihr? hab den fall eben in einer klausur bekommen und wollte eine kleine einschätzung
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:20 Sa 06.02.2010 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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