geklautes Auto Demo zerstört < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:45 Di 29.03.2022 | Autor: | annetta |
Hätte jemand eine Idee welche Anspruchsgrundlage ich prüfen könnte, wenn ein Auto gutgläubig erworben wurde und der Erwerber dies vor seiner Haustür parkt. In der Nacht wird es infolge einer Demo völlig zerstört. Welche Ansprüche kann der ursprüngliche Eigentümer (Autohaus) geltend machen gegenüber demjenigen der das Auto vom Dieb gekauft hat?
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:29 Mi 30.03.2022 | Autor: | Josef |
Ein paar Gedanken:
Der Verkäufer V muss nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum daran verschaffen. Der Käufer D ist nach § 433 Abs. 2 BGB im Gegenzug verpflichtet, dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Antrag und Annahme müssen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen (Konsens). Mangende Übereinstimmung von Antrag und Annahme führen dazu, dass kein Vertrag abgeschlossen ist.
Es ist zu prüfen, ob arglistische Täuschung (§ 123 (1) vorliegt.
Voraussetzung:
Der Erklärende wird getäuscht;
Arglist des Täuschenden (= Erschleichen einer Willenserklärung);
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe Willenserklärung.
Wenn der Käufer D den vereinbarten Kaufpreis nicht an den Verkäufer V zahlt, kommt es nicht zu einem Kaufvertrag und V hat Anspruch auf Herausgabe des Kfz.
"Welche Versicherung zahlt denn bei einem Schaden am Auto?
„Wird bei den Krawallen ein Fahrzeug demoliert. hängt es von Art der Beschädigung ab, ob die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für den Schaden aufkommt. Das gilt für eine Demonstration genau so wie im Alltag“, erklärt Michael Wagner. „Geht beispielsweise ein Auto in Flammen auf, ist das ein Fall der Teilkaskoversicherung, weil hier unter anderem Brand und Explosion versichert sind.“
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Wagner weiter: „Wird das Fahrzeug hingegen durch Pflastersteine beschädigt, liegt eine mut- oder böswillige Handlung vor, die nur über die Vollkaskoversicherung gedeckt ist. Dies führt in der Vollkaskoversicherung zu einer Belastung des Schadenfreiheitsrabatts des Kunden. Für den – sicherlich seltenen - Fall, dass der oder die Täter dingfest gemacht werden, können diese vom Kaskoversicherer in Regress genommen werden. Bei vollständigem Regress wird der Vertrag des Kunden wieder entlastet.“"
Quelle:
https://www.welt.de/finanzen/tipp-des-tages/article13232641/Schaden-durch-Demo-und-wer-zahlt.html
Der Käufer D , der sich eine fremde Sache rechtswidrig zueignet, wird unmittelbar Besitzer nach § 854 Abs. 1 BGB .Voraussetzung ist zunächst die Einigung der Parteien über die Übertragung der bisherigen Besitzlage, ein Verfügungsrecht allein genügt noch nicht. Des Weiteren muss der bisherige Besitzer seine Sachherrschaft in vereinbartem Maße erkennbar aufgeben und der Erwerber muss sogleich in der Lage sein, die Sachherrschaft auszuüben.
Viele Grüße
Josef
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